Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Geschäftszahl

4Ob2132/96z

Norm

ABGB §880a;

UWG §1 D4b;

UWG §1 D4d;

Rechtssatz

Kann ein Vertrag zwischen einem Sponsor einer Veranstaltung und den Veranstaltern (und deren Vertrag mit der Werbeagentur) nur unter Mitwirkung eines - in den Vertrag nicht einbezogenen - Dritten (Zeitungsunternehmens) erfüllt werden, so liegt in der Verweigerung der Veröffentlichung des Inserats in einer Form, wie es der Vereinbarung zwischen dem Sponsor und den Veranstaltern entsprechen würde, durch das Zeitungsunternehmen keine sittenwidrige Verleitung der Veranstalter zum Vertragsbruch, sondern ist dies nur ein Ausfluß des Grundsatzes der Vertragsfreiheit. Das Zeitungsunternehmen hat damit nur die Erfüllung einer Vertragsbedingung vereitelt, die Dritte zu seinen Lasten, sohin unwirksam, vereinbart haben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2132/96z

Veröff: SZ 69/176

Rechtssatznummer

RS0106674