Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Geschäftszahl

4Ob2131/96b

Norm

UWG §2 C2a;

UWG §2 D3;

Rechtssatz

Für Mozartkugeln, die sich sowohl in der Form (Pralinenform mit Aufsetzfuß statt Kugel) als auch im Aufbau (zwischen Nougatfülle und Bitterschokoladenüberzug zusätzlich eine Schicht weißer Schokolade) von den nach dem Originalrezept hergestellten Mozartkugeln unterscheiden, ist wegen der damit gegebenen wesentlichen Abweichung vom Originalrezept, und zwar vor allem durch die Pralinenform statt Kugelform, die Bezeichnung "Original" zur Irreführung geeignet; die beteiligten Verkehrskreise nehmen an, eine Mozartkugel zu erhalten, die nach dem Originalrezept hergestellt wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2131/96b

Rechtssatznummer

RS0106632