Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106337

Entscheidungsdatum

26.07.1996

Geschäftszahl

1Ob2050/96v; 4Ob134/99f; 8Ob110/02p; 6Ob116/05k; 9Ob38/16b; 1Ob235/16i; 7Ob218/17k

Norm

ABGB §1299 C; ABGB §1299 G; KO §81 Abs3; KO §81 Abs4

Rechtssatz

Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter - hier aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzen sind. Der Masseverwalter hat etwa dann nicht für eine nach Wahrscheinlichkeitskriterien schließlich fehlerhafte Fortführungsprognose einzustehen, wenn eine solche bei nachträglicher Einschätzung nur aufgrund spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten eines anderen Berufsstands vermeidbar, aber dennoch kein Vorgehen gemäß Paragraph 81, Absatz 4, KO geboten gewesen wäre, weil die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Unternehmensfortführung nach dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Erkenntnishorizont keine besonderen Schwierigkeiten aufwarf.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2050/96v

Veröff: SZ 69/170

TE OGH 1999-06-22 4 Ob 134/99f

Ähnlich

TE OGH 2002-07-02 8 Ob 110/02p

nur: Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind. (T1); Beisatz: Den belangten Masseverwalter trifft die Beweislast nach §1298 ABGB. Ihm obliegt es zu beweisen, dass er die nach §1299 ABGB geforderte objektive Sorgfalt bei der Führung seines Amtes, hier bei der Unternehmungsschließung, eingehalten hat. (T2)

TE OGH 2006-11-30 6 Ob 116/05k

Auch; nur T1; Beis ähnlich T2; Veröff: SZ 2006/180

TE OGH 2016-10-28 9 Ob 38/16b

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Haftung des Insolvenzverwalters für den der Masse durch den nachteiligen Vergleichsabschluss verursachten Fehlbetrag. (T3)

TE OGH 2017-05-24 1 Ob 235/16i

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2018-02-21 7 Ob 218/17k

Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106337