OGH
RS0106337
26.07.1996
1Ob2050/96v; 4Ob134/99f; 8Ob110/02p; 6Ob116/05k; 9Ob38/16b; 1Ob235/16i; 7Ob218/17k
ABGB §1299 C; ABGB §1299 G; KO §81 Abs3; KO §81 Abs4
Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter - hier aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzen sind. Der Masseverwalter hat etwa dann nicht für eine nach Wahrscheinlichkeitskriterien schließlich fehlerhafte Fortführungsprognose einzustehen, wenn eine solche bei nachträglicher Einschätzung nur aufgrund spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten eines anderen Berufsstands vermeidbar, aber dennoch kein Vorgehen gemäß Paragraph 81, Absatz 4, KO geboten gewesen wäre, weil die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Unternehmensfortführung nach dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Erkenntnishorizont keine besonderen Schwierigkeiten aufwarf.
TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2050/96v
Veröff: SZ 69/170
TE OGH 1999-06-22 4 Ob 134/99f
Ähnlich
TE OGH 2002-07-02 8 Ob 110/02p
nur: Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind. (T1); Beisatz: Den belangten Masseverwalter trifft die Beweislast nach §1298 ABGB. Ihm obliegt es zu beweisen, dass er die nach §1299 ABGB geforderte objektive Sorgfalt bei der Führung seines Amtes, hier bei der Unternehmungsschließung, eingehalten hat. (T2)
TE OGH 2006-11-30 6 Ob 116/05k
Auch; nur T1; Beis ähnlich T2; Veröff: SZ 2006/180
TE OGH 2016-10-28 9 Ob 38/16b
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Haftung des Insolvenzverwalters für den der Masse durch den nachteiligen Vergleichsabschluss verursachten Fehlbetrag. (T3)
TE OGH 2017-05-24 1 Ob 235/16i
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2018-02-21 7 Ob 218/17k
Auch; nur T1; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106337