Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106350

Entscheidungsdatum

26.07.1996

Geschäftszahl

1Ob10/96; 1Ob191/99s; 1Ob101/13d; 1Ob222/13y; 1Ob199/15v; 1Ob204/20m

Norm

ABGB §1311 römisch zwei c; Geo §49 Abs1; Geo §110 Abs1; Geo §551

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Paragraphen 49, Absatz eins, 110, Absatz eins und 551 Geo sind auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-07-26 1 Ob 10/96

TE OGH 1999-11-23 1 Ob 191/99s

Ähnlich; Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins und des Paragraph 110, Absatz eins, Geo ebenso wie Artikel 6, Absatz eins, MRK sind auch Schutzgesetze zugunsten der von einem Strafverfahren Betroffenen gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen. (T1)

TE OGH 2013-08-29 1 Ob 101/13d

Auch; Veröff: SZ 2013/77

TE OGH 2014-02-27 1 Ob 222/13y

Ähnlich; Beisatz: Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Geo für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung. (T2)

Beisatz: Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 110, Absatz eins, Geo verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (Paragraph 152, Absatz eins, EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. (T3)

Veröff: SZ 2014/20

TE OGH 2015-11-24 1 Ob 199/15v

Vgl; Beisatz: Paragraph 49, Absatz eins, Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T4)

Veröff: SZ 2015/129

TE OGH 2021-03-02 1 Ob 204/20m

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106350