Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106003

Entscheidungsdatum

24.07.1996

Geschäftszahl

8ObA2083/96y; 4Ob83/97b; 9ObA44/98f; 8ObS183/99s; 8ObS182/99v; 8Ob74/00s; 6Ob260/00d; 7Ob88/01v; 4Ob54/02y; 6Ob82/02f; 6Ob170/02x; 6Ob104/03t; 6Ob83/03d; 6Ob204/05a; 4Ob65/06x; 7Ob122/06a; 1Ob118/07w; 7Ob233/07a; 9ObA68/11g; 6Ob88/11a; 4Ob188/11t; 3Ob222/12m; 9Ob21/13y; 9ObA57/14v; 8ObA59/15g; 10Ob55/16k; 9Ob44/18p

Norm

HVertrG 1993 §24 Abs1; ZPO §266 B

Rechtssatz

Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-07-24 8 ObA 2083/96y

TE OGH 1997-03-18 4 Ob 83/97b

nur: Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. (T1)

Beisatz: Ein angemessener Ausgleichsanspruch gebührt auch, wenn der Handelsvertreter bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat. (T2)

TE OGH 1998-04-01 9 ObA 44/98f

nur T1; nur: Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T3)

Veröff: SZ 71/65

TE OGH 1999-09-09 8 ObS 183/99s

Auch; nur: Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T4)

Beisatz: Hier: Beweislastverteilung zwischen Handelsvertreter und Bundessozialamt im Verfahren wegen Insolvenzausfallgeld. (T5)

Veröff: SZ 72/138

TE OGH 1999-11-25 8 ObS 182/99v

Auch; nur T4; Beis wie T5

TE OGH 2000-10-23 8 Ob 74/00s

nur: Den Unternehmer trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T6)

TE OGH 2000-12-14 6 Ob 260/00d

nur T4; Beisatz: Den Unternehmer trifft auch die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehende Umstände die Nachteile des Handelsvertreters mindern. (T7)

TE OGH 2001-04-18 7 Ob 88/01v

Vgl auch

TE OGH 2002-04-09 4 Ob 54/02y

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2002-04-18 6 Ob 82/02f

Vgl auch

TE OGH 2003-02-20 6 Ob 170/02x

Vgl

TE OGH 2003-07-10 6 Ob 104/03t

nur T3

TE OGH 2003-07-10 6 Ob 83/03d

Vgl auch

TE OGH 2005-11-03 6 Ob 204/05a

Vgl auch

TE OGH 2006-08-09 4 Ob 65/06x

Auch; nur: Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. (T8)

TE OGH 2006-08-30 7 Ob 122/06a

Vgl auch; Beisatz: Hier: Tankstellenshop. (T9)

TE OGH 2007-06-26 1 Ob 118/07w

nur T3

TE OGH 2007-11-28 7 Ob 233/07a

nur T4

TE OGH 2011-10-25 9 ObA 68/11g

nur T6

TE OGH 2011-12-21 6 Ob 88/11a

nur T3

TE OGH 2012-01-17 4 Ob 188/11t

Auch

TE OGH 2013-01-23 3 Ob 222/12m

Auch; nur T4

TE OGH 2013-07-31 9 Ob 21/13y

Auch; nur T4

TE OGH 2014-06-25 9 ObA 57/14v

TE OGH 2016-05-24 8 ObA 59/15g

Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden, trifft den Unternehmer. (T10)

TE OGH 2017-09-13 10 Ob 55/16k

Auch

TE OGH 2018-06-28 9 Ob 44/18p

Auch; Beisatz: Kein Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter, wenn der den Betrieb veräußernde Unternehmer tatsächlich keinen Vorteil aus dem neu geschaffenen Kundenstamm bei Veräußerung seines Unternehmens/Betriebs ziehen kann, weil etwa der Erwerber auf diesen Kundenstamm keinen Wert legt und dieser daher auch nicht in die Bemessung des Kaufpreises einfließt, weil der Erwerber nur an den Betriebsmitteln interessiert ist. Diesen (Gegen‑)Beweis hat der Geschäftsherr zu erbringen. (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106003