OGH
RS0106003
24.07.1996
8ObA2083/96y; 4Ob83/97b; 9ObA44/98f; 8ObS183/99s; 8ObS182/99v; 8Ob74/00s; 6Ob260/00d; 7Ob88/01v; 4Ob54/02y; 6Ob82/02f; 6Ob170/02x; 6Ob104/03t; 6Ob83/03d; 6Ob204/05a; 4Ob65/06x; 7Ob122/06a; 1Ob118/07w; 7Ob233/07a; 9ObA68/11g; 6Ob88/11a; 4Ob188/11t; 3Ob222/12m; 9Ob21/13y; 9ObA57/14v; 8ObA59/15g; 10Ob55/16k; 9Ob44/18p
HVertrG 1993 §24 Abs1; ZPO §266 B
Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden.
TE OGH 1996-07-24 8 ObA 2083/96y
TE OGH 1997-03-18 4 Ob 83/97b
nur: Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. (T1)
Beisatz: Ein angemessener Ausgleichsanspruch gebührt auch, wenn der Handelsvertreter bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat. (T2)
TE OGH 1998-04-01 9 ObA 44/98f
nur T1; nur: Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T3)
Veröff: SZ 71/65
TE OGH 1999-09-09 8 ObS 183/99s
Auch; nur: Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T4)
Beisatz: Hier: Beweislastverteilung zwischen Handelsvertreter und Bundessozialamt im Verfahren wegen Insolvenzausfallgeld. (T5)
Veröff: SZ 72/138
TE OGH 1999-11-25 8 ObS 182/99v
Auch; nur T4; Beis wie T5
TE OGH 2000-10-23 8 Ob 74/00s
nur: Den Unternehmer trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T6)
TE OGH 2000-12-14 6 Ob 260/00d
nur T4; Beisatz: Den Unternehmer trifft auch die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehende Umstände die Nachteile des Handelsvertreters mindern. (T7)
TE OGH 2001-04-18 7 Ob 88/01v
Vgl auch
TE OGH 2002-04-09 4 Ob 54/02y
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2002-04-18 6 Ob 82/02f
Vgl auch
TE OGH 2003-02-20 6 Ob 170/02x
Vgl
TE OGH 2003-07-10 6 Ob 104/03t
nur T3
TE OGH 2003-07-10 6 Ob 83/03d
Vgl auch
TE OGH 2005-11-03 6 Ob 204/05a
Vgl auch
TE OGH 2006-08-09 4 Ob 65/06x
Auch; nur: Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. (T8)
TE OGH 2006-08-30 7 Ob 122/06a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Tankstellenshop. (T9)
TE OGH 2007-06-26 1 Ob 118/07w
nur T3
TE OGH 2007-11-28 7 Ob 233/07a
nur T4
TE OGH 2011-10-25 9 ObA 68/11g
nur T6
TE OGH 2011-12-21 6 Ob 88/11a
nur T3
TE OGH 2012-01-17 4 Ob 188/11t
Auch
TE OGH 2013-01-23 3 Ob 222/12m
Auch; nur T4
TE OGH 2013-07-31 9 Ob 21/13y
Auch; nur T4
TE OGH 2014-06-25 9 ObA 57/14v
TE OGH 2016-05-24 8 ObA 59/15g
Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden, trifft den Unternehmer. (T10)
TE OGH 2017-09-13 10 Ob 55/16k
Auch
TE OGH 2018-06-28 9 Ob 44/18p
Auch; Beisatz: Kein Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter, wenn der den Betrieb veräußernde Unternehmer tatsächlich keinen Vorteil aus dem neu geschaffenen Kundenstamm bei Veräußerung seines Unternehmens/Betriebs ziehen kann, weil etwa der Erwerber auf diesen Kundenstamm keinen Wert legt und dieser daher auch nicht in die Bemessung des Kaufpreises einfließt, weil der Erwerber nur an den Betriebsmitteln interessiert ist. Diesen (Gegen‑)Beweis hat der Geschäftsherr zu erbringen. (T11)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106003