OGH
RS0102977
17.07.1996
7Ob631/95; 4Ob175/97g; 6Ob276/98a; 6Ob240/00p; 1Ob300/03d; 1Ob195/07v; 2Ob79/10x; 2Ob16/16s
ABGB §1295 IId2
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der auch erlaubterweise eine Gefahrenquelle schafft bzw. die Schaffung einer solchen zulässt, dafür zu sorgen, dass daraus anderen kein Schaden entsteht, das heißt er hat die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen.
TE OGH 1996-07-17 7 Ob 631/95
TE OGH 1997-06-10 4 Ob 175/97g
Auch
TE OGH 1999-03-25 6 Ob 276/98a
TE OGH 2000-10-05 6 Ob 240/00p
Beisatz: Hier: Aufsteller von Tierfallen, die auch menschenerheblich verletzen können. (T1)
TE OGH 2004-02-10 1 Ob 300/03d
Beisatz: Hier: Kletterunfall. (T2)
TE OGH 2007-11-29 1 Ob 195/07v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verantwortung des Kirtagveranstalters für eine ausreichende Organisation und Überwachung von zweckmäßigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zwischen Fußgängern und Fahrzeugen im Festgeländebereich. (T3)
TE OGH 2011-01-27 2 Ob 79/10x
Auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur anderen Anbringung einer Signaleinrichtung an einer Lokomotive ungeachtet des Umstands, dass die Verwaltungsbehörde erst bei Lokomotiven jüngerer Generation solches vorschreibt. (T4)
TE OGH 2016-05-25 2 Ob 16/16s
Auch; Beisatz: Hier: Absperrung eines Zufahrtsweges durch Schranken. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102977