Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0102977

Entscheidungsdatum

17.07.1996

Geschäftszahl

7Ob631/95; 4Ob175/97g; 6Ob276/98a; 6Ob240/00p; 1Ob300/03d; 1Ob195/07v; 2Ob79/10x; 2Ob16/16s

Norm

ABGB §1295 IId2

Rechtssatz

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der auch erlaubterweise eine Gefahrenquelle schafft bzw. die Schaffung einer solchen zulässt, dafür zu sorgen, dass daraus anderen kein Schaden entsteht, das heißt er hat die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-07-17 7 Ob 631/95

TE OGH 1997-06-10 4 Ob 175/97g

Auch

TE OGH 1999-03-25 6 Ob 276/98a

TE OGH 2000-10-05 6 Ob 240/00p

Beisatz: Hier: Aufsteller von Tierfallen, die auch menschenerheblich verletzen können. (T1)

TE OGH 2004-02-10 1 Ob 300/03d

Beisatz: Hier: Kletterunfall. (T2)

TE OGH 2007-11-29 1 Ob 195/07v

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verantwortung des Kirtagveranstalters für eine ausreichende Organisation und Überwachung von zweckmäßigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zwischen Fußgängern und Fahrzeugen im Festgeländebereich. (T3)

TE OGH 2011-01-27 2 Ob 79/10x

Auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur anderen Anbringung einer Signaleinrichtung an einer Lokomotive ungeachtet des Umstands, dass die Verwaltungsbehörde erst bei Lokomotiven jüngerer Generation solches vorschreibt. (T4)

TE OGH 2016-05-25 2 Ob 16/16s

Auch; Beisatz: Hier: Absperrung eines Zufahrtsweges durch Schranken. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102977