Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106104

Entscheidungsdatum

13.08.2025

Geschäftszahl

2Ob513/96; 2Ob60/08z; 2Ob215/10x; 1Ob176/12g; 7Ob93/12w; 2Ob70/12a; 5Ob37/22k; 2Ob155/22s; 6Ob162/24b

Norm

ABGB §1096 A1

Rechtssatz

Die Verpflichtung, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, umfasst auch die allgemeinen Teile des Hauses, die der Mieter nach Vertrag oder Verkehrssitte zu benützen berechtigt ist, und beinhaltet weiters die Sorge für die gefahrlose Benützung dieser Teile.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-07-04 2 Ob 513/96

TE OGH 2008-04-10 2 Ob 60/08z

Veröff: SZ 2008/46

TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x

Auch; Beisatz: Dazu gehören typischerweise auch die zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehörenden Versorgungsleitungen. (T1)

Veröff: SZ 2012/20

TE OGH 2012-10-11 1 Ob 176/12g

Auch

TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w

nur: Die Verpflichtung, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, umfasst auch die allgemeinen Teile des Hauses. (T2); Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T3); Veröff: SZ 2012/132

TE OGH 2012-11-29 2 Ob 70/12a

Auch; Beisatz: Die vertragliche Haftung des Vermieters erstreckt sich daher auf Unfälle des Mieters, die sich auf nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten allgemeinen Teilen des Hauses ereigneten, wie zB in Innenhöfen. (T4); Veröff: SZ 2012/134

TE OGH 2022-03-31 5 Ob 37/22k

TE OGH 2022-09-27 2 Ob 155/22s

Beisatz: Hier: Lichtschächte. (T5)

TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b

Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu zwei Klauseln, die die Erhaltungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 3 MRG (abweichend von Paragraph 1096, Absatz eins, S 1 ABGB) und die Verpflichtung zur Wartung des Mietgegenstands und dessen Einrichtungen (insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen auf den Mieter überwälzen. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106104