Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

7Ob2151/96s; 1Ob119/03m; 1Ob225/03z

Norm

ABGB §215a;

Rechtssatz

Die in Paragraph 215 a, ABGB geregelte Übertragung der Aufgaben eines Jugendwohlfahrtsträgers auf einen anderen geschieht entweder mit Zustimmung des zweiten Jugendwohlfahrtsträgers oder auch gegen dessen Willen durch Gerichtsbeschluß.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/06/26 7 Ob 2151/96s

TE OGH 2003/05/27 1 Ob 119/03m

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur beim bloßen Wechsel des schlichten Aufenthalts des Minderjährigen, sondern auch bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts bzw des Wohnsitzes. Rechtsgrundlage hiefür ist jedoch nicht Paragraph 215 a, ABGB, sondern das allgemeine Aufsichtsrecht des Pflegschaftsgerichts gegenüber den mit der Obsorge betrauten Personen und Sachwaltern. (T1)

TE OGH 2003/11/18 1 Ob 225/03z

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ermächtigung bloß zur Vornahme bestimmter Maßnahmen gesetzlicher Vertretung. (T2)

Rechtssatznummer

RS0102986