OGH
26.06.1996
7Ob2151/96s; 1Ob119/03m; 1Ob225/03z
ABGB §215a;
Die in Paragraph 215 a, ABGB geregelte Übertragung der Aufgaben eines Jugendwohlfahrtsträgers auf einen anderen geschieht entweder mit Zustimmung des zweiten Jugendwohlfahrtsträgers oder auch gegen dessen Willen durch Gerichtsbeschluß.
TE OGH 1996/06/26 7 Ob 2151/96s
TE OGH 2003/05/27 1 Ob 119/03m
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur beim bloßen Wechsel des schlichten Aufenthalts des Minderjährigen, sondern auch bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts bzw des Wohnsitzes. Rechtsgrundlage hiefür ist jedoch nicht Paragraph 215 a, ABGB, sondern das allgemeine Aufsichtsrecht des Pflegschaftsgerichts gegenüber den mit der Obsorge betrauten Personen und Sachwaltern. (T1)
TE OGH 2003/11/18 1 Ob 225/03z
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ermächtigung bloß zur Vornahme bestimmter Maßnahmen gesetzlicher Vertretung. (T2)
RS0102986