OGH
RS0105336
25.06.1996
4Ob2153/96p; 4Ob15/12b; 4Ob40/19i; 4Ob77/19f; 4Ob159/20s
UWG §25 Abs4
Soll die beantragte Veröffentlichung in einem Printmedium erfolgen, kann weder deren Platzierung noch deren allfällige besondere optische Gestaltung dem Ermessen des Klägers vorbehalten bleiben. Wenngleich ein unsubstantielles Veröffentlichungsbegehren grundsätzlich zulässig ist, hat das Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen auf der Grundlage der näheren Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, wobei eine möglichst detaillierte Art der Veröffentlichung gerade deshalb in das Urteil aufzunehmen ist, damit der Antragsteller nicht die Gelegenheit erhält, im Rahmen des durch die Befugnis noch Gedeckten kostenerhöhende Zusatzwünsche bei der Veröffentlichung in Auftrag zu geben.
TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2153/96p
TE OGH 2012-03-27 4 Ob 15/12b
TE OGH 2019-05-28 4 Ob 40/19i
Beisatz: Die Aufmachung (Größe, drucktechnische Gestaltung) einer Veröffentlichung muss im Urteil nicht bis ins kleinste Detail bestimmt werden, jedoch haben sich bestimmte Mindeststandards etabliert; nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat etwa eine Veröffentlichung im Regelfall in Normallettern zu erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2019/48
TE OGH 2019-05-28 4 Ob 77/19f
Vgl; Veröff: SZ 2019/49
TE OGH 2020-09-22 4 Ob 159/20s
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105336