Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0105336

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

4Ob2153/96p; 4Ob15/12b; 4Ob40/19i; 4Ob77/19f; 4Ob159/20s

Norm

UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Soll die beantragte Veröffentlichung in einem Printmedium erfolgen, kann weder deren Platzierung noch deren allfällige besondere optische Gestaltung dem Ermessen des Klägers vorbehalten bleiben. Wenngleich ein unsubstantielles Veröffentlichungsbegehren grundsätzlich zulässig ist, hat das Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen auf der Grundlage der näheren Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, wobei eine möglichst detaillierte Art der Veröffentlichung gerade deshalb in das Urteil aufzunehmen ist, damit der Antragsteller nicht die Gelegenheit erhält, im Rahmen des durch die Befugnis noch Gedeckten kostenerhöhende Zusatzwünsche bei der Veröffentlichung in Auftrag zu geben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2153/96p

TE OGH 2012-03-27 4 Ob 15/12b

TE OGH 2019-05-28 4 Ob 40/19i

Beisatz: Die Aufmachung (Größe, drucktechnische Gestaltung) einer Veröffentlichung muss im Urteil nicht bis ins kleinste Detail bestimmt werden, jedoch haben sich bestimmte Mindeststandards etabliert; nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat etwa eine Veröffentlichung im Regelfall in Normallettern zu erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2019/48

TE OGH 2019-05-28 4 Ob 77/19f

Vgl; Veröff: SZ 2019/49

TE OGH 2020-09-22 4 Ob 159/20s

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105336