Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

4Ob2141/96y

Norm

UWG §1 D1f;

Rechtssatz

Eine einseitige und noch dazu unzulässige Werbemaßnahme schafft keine Geschäftsbeziehung, die andere Werbemaßnahmen rechtfertigte.

Hier: Die schriftliche Einladung von Privatpersonen, mit denen keine Geschäftsverbindung bestand, war jeweils mit einem Telegramm angekündigt worden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/06/25 4 Ob 2141/96y

Rechtssatznummer

RS0102009