OGH
25.06.1996
4Ob2141/96y
UWG §1 D1f;
Eine einseitige und noch dazu unzulässige Werbemaßnahme schafft keine Geschäftsbeziehung, die andere Werbemaßnahmen rechtfertigte.
Hier: Die schriftliche Einladung von Privatpersonen, mit denen keine Geschäftsverbindung bestand, war jeweils mit einem Telegramm angekündigt worden.
TE OGH 1996/06/25 4 Ob 2141/96y
RS0102009