Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

4Ob2141/96y

Norm

UWG §1 D1f;

Rechtssatz

Die Versendung von Einladungen an Privatpersonen, mit denen keine Geschäftsverbindung besteht, zu einem Abendessen mit einer dieses begleitenden Werbeveranstaltung, wenn Ort und Zeit der Veranstaltung in einem namentlich bezeichneten Restaurant bereits ohne vorherige Absprache mit den Adressaten (vorläufig) fixiert wurden und diese aufgefordert werden, im Falle der Verhinderung umgehend die Beklagte telefonisch davon zu benachrichtigen, ist sittenwidrig. Auf den Werbeadressaten wird moralischer Druck ausgeübt, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen, und sei es nur in Form einer telefonischen Absage. Das überschreitet das Maß der Belästigung, die mit jeder Werbung verbunden ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/06/25 4 Ob 2141/96y

Rechtssatznummer

RS0102008