OGH
25.06.1996
4Ob2124/96y
UWG §2 C2a;
UWG §2 C2b;
UWG §2 D11;
Da dem Publikum das Vorhandensein einer aktuellen Brillenmode, die dem Trend der Mode entsprechend rasch wechselt, durchaus geläufig ist, liegt die besondere Aktualität, die mit dem Wortteil "top" (in "topaktuell") in Anspruch genommen wird, nur dann vor, wenn das damit bezeichnete Brillenangebot auch den neuesten Modellen des Brillenherstellers entspricht. Die Ankündigung der besonderen Aktualität von Brillen eines bestimmten Erzeugers verstößt schon dann gegen das Irreführungsverbot, wenn der Erzeuger derartige Brillen selbst nicht mehr als seine letzten Neuheiten bezeichnet und sie überdies auch nicht mehr als neue Modelle führt. Darauf, ob und wielange der Erzeuger für seine Modelle das Wort "topaktuell" verwendet, kommt es dabei nicht an.
TE OGH 1996/06/25 4 Ob 2124/96y
RS0105517