Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

4Ob2124/96y

Norm

UWG §2 D1;

UWG §2 D2;

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Mit der Neuheitswerbung im engeren Sinn wird die Marktneuheit des Produktes behauptet; mit der Aktualitätswerbung hingegen wird auf eine Modellneuheit oder sonst auf den neuesten Stand des Produkts hingewiesen. Neuheit im Sinne von Aktualität ist ein wichtiges und daher vom Publikum stets ernst genommenes Werbeargument auf den Gebieten mit technikbedingter oder modebedingter Modellalterung; Behauptungen über eine solche Modellneuheit müssen daher zutreffen. Auf Gebieten, die auf Grund des technischen Fortschrittes oder des modischen Wandels besonders innovationsträchtig sind, ist die Zeitgrenze für eine Neuheitswerbung oder Aktualitätswerbung streng zu ziehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/06/25 4 Ob 2124/96y

Rechtssatznummer

RS0105516