OGH
25.06.1996
4Ob2124/96y
UWG §2 D1;
UWG §2 D2;
UWG §2 D11;
Mit der Neuheitswerbung im engeren Sinn wird die Marktneuheit des Produktes behauptet; mit der Aktualitätswerbung hingegen wird auf eine Modellneuheit oder sonst auf den neuesten Stand des Produkts hingewiesen. Neuheit im Sinne von Aktualität ist ein wichtiges und daher vom Publikum stets ernst genommenes Werbeargument auf den Gebieten mit technikbedingter oder modebedingter Modellalterung; Behauptungen über eine solche Modellneuheit müssen daher zutreffen. Auf Gebieten, die auf Grund des technischen Fortschrittes oder des modischen Wandels besonders innovationsträchtig sind, ist die Zeitgrenze für eine Neuheitswerbung oder Aktualitätswerbung streng zu ziehen.
TE OGH 1996/06/25 4 Ob 2124/96y
RS0105516