Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0105550

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

1Ob622/95; 1Ob304/01i; 7Ob224/04y; 6Ob84/05d; 5Ob23/08f; 2Ob143/09g; 1Ob215/10i; 6Ob39/11w; 2Ob13/11t; 7Ob231/12i; 2Ob150/12s; 1Ob211/15h; 10Ob74/17f; 6Ob154/20w; 8Ob52/22p; 10Ob47/22t; 5Ob196/22t

Norm

ABGB §484

Rechtssatz

Bei einer gemessenen Servitut ist eine Erweiterung unzulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-06-25 1 Ob 622/95

TE OGH 2002-06-25 1 Ob 304/01i

Beisatz: Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut. (T1)

Beisatz: Es ist unzulässig, daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass gemessene Servituten auch keinesfalls eingeschränkt werden dürften. (T2)

Veröff: SZ 2002/86

TE OGH 2004-10-20 7 Ob 224/04y

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d

Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T3)

TE OGH 2008-06-24 5 Ob 23/08f

Auch; Beisatz: Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden. (T4)

TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g

Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/67

TE OGH 2011-01-25 1 Ob 215/10i

Beis wie T2

TE OGH 2011-03-16 6 Ob 39/11w

Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine gemessene oder eine ungemessene Dienstbarkeit vorliegt, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T5)

TE OGH 2012-01-19 2 Ob 13/11t

Vgl

TE OGH 2013-02-18 7 Ob 231/12i

TE OGH 2013-02-21 2 Ob 150/12s

Vgl auch; Vgl Beis wie T3

TE OGH 2015-11-24 1 Ob 211/15h

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dingliches Wasserbezugsrecht - gemessene Servitut. Bezugnahme auf ein „Einfamilienhaus“ im Titel kann vernünftigerweise so verstanden werden, dass den Eigentümern der herrschenden Liegenschaft ‑ unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des errichteten Gebäudes ‑ der Wasserbezug in dem Umfang zustehen solle, wie er für die Versorgung eines von einer Familie bewohnten Hauses erforderlich ist. Wird dieses Maß nicht überschritten, kann von einer unzulässigen Ausdehnung der Servitut keine Rede sein. (T6)

TE OGH 2018-01-23 10 Ob 74/17f

TE OGH 2020-09-16 6 Ob 154/20w

Beis wie T5

TE OGH 2022-05-25 8 Ob 52/22p

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2022-11-22 10 Ob 47/22t

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T7)

TE OGH 2023-01-31 5 Ob 196/22t

Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105550