OGH
29.05.1996
4Ob2105/96d; 4Ob58/97a; 4Ob45/97i; 4Ob318/97m; 4Ob358/97v; 4Ob264/99y; 4Ob212/01g; 4Ob211/02m; 4Ob91/03s; 4Ob179/06m
UWG §2 C2c;
UWG §7;
Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter Paragraph 7, UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraph 2 und Paragraph 7, UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen (Koppensteiner aaO; Schuhmacher in WBl 1988, 159, zur Entscheidung WBl 1988, 157 = ÖBl 1989, 42 - 7 von 10 Vorarlbergern). Hier: Keine Alleinstellungswerbung.
TE OGH 1996/05/29 4 Ob 2105/96d
TE OGH 1997/03/11 4 Ob 58/97a
nur: Eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraph 2 und Paragraph 7, UWG ist möglich. (T1)
TE OGH 1997/04/22 4 Ob 45/97i
Auch
TE OGH 1997/10/28 4 Ob 318/97m
Auch; nur: Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter Paragraph 7, UWG. (T2)
TE OGH 1997/12/09 4 Ob 358/97v
Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers sind eine kreditschädigende herabsetzende Äußerung im Sinne des Paragraph 7, UWG. Wird hingegen der eigene Preis zu niedrig angegeben, so liegt ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor; das gleiche muß gelten, soweit der eigene Preis durch die Gegenüberstellung günstiger erscheint als er ist. (T3)
TE OGH 1999/11/09 4 Ob 264/99y
nur: Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter Paragraph 7, UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraph 2 und Paragraph 7, UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen. (T4)
TE OGH 2001/11/13 4 Ob 212/01g
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2002/11/05 4 Ob 211/02m
Auch; Beisatz: Hier: Wörtliche und bildliche Darstellung des Niederganges des Konkurrenten im Text des "Eigenwerbeartikels". (T5)
TE OGH 2003/05/20 4 Ob 91/03s
Auch; nur T2
TE OGH 2006/11/21 4 Ob 179/06m
Beisatz: Hier: Balkendiagramm zur Zustellquote der Beklagten und der beiden (namentlich nicht genannten) konkurrierenden Werbemittelverteiler. (T6)
RS0102852