Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0104527

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

4Ob2067/96s; 4Ob134/24w

Norm

UWG §1 C4

UWG §14 B1

Rechtssatz

Daß ein Unternehmen durch sein Handeln im Wettbewerb Kaufkraft an sich zieht und damit auch branchenfremde Unternehmen mittelbar beeinflußt, weil die Verbraucher regelmäßig außerstande sind, sich alle Wünsche zu erfüllen, läßt noch kein Wettbewerbsverhältnis entstehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2067/96s

TE OGH 2025-02-25 4 Ob 134/24w

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104527