Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Geschäftszahl

4Ob2062/96f

Norm

UWG §1 D1f;

UWG §1 D1g;

UWG §1 D1i;

UWG §9a;

Rechtssatz

Auch wenn kein - die Folgen des Paragraph 9, a UWG auslösender - Kaufzwang besteht, kann nach Lage des Falles ein übertriebenes Anlocken von Kunden mit attraktiven Freifahrten wettbewerbswidrig sein, wenn der Werbende durch den Verführungseffekt der Ankündigung seine Verkaufschancen gegenüber denen der Mitbewerber in ungerechtfertigter Weise steigert, die diese zur Nachahmung zwingt, wodurch der Leistungswettbewerb verfälscht, die Werbung übersteigert und die Wettbewerbssitten in einer für die Allgemeinheit nicht mehr tragbaren Weise verwildert werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/05/29 4 Ob 2062/96f

Rechtssatznummer

RS0104554