Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0096649

Entscheidungsdatum

24.05.1996

Geschäftszahl

8Ob2122/96h; 5Ob246/09a; 4Ob73/18s

Norm

ABGB §833 D2; ZPO §228 A5; ZPO §228 B3ee

Rechtssatz

Im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils ist dieser grundsätzlich nicht an eine Benützungsvereinbarung gebunden; der Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse geht aber nicht verloren. Ein Feststellungsbegehren in der Form, daß eine bindende Benützungsvereinbarung nicht besteht, ist jedoch nicht möglich. Eine Änderung der Benützungsvereinbarung kann nur durch den Außerstreitrichter erfolgen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-05-24 8 Ob 2122/96h

TE OGH 2010-03-25 5 Ob 246/09a

Vgl; Beisatz: Jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer bleiben untereinander gebunden. Das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung. (T1)

TE OGH 2018-04-19 4 Ob 73/18s

Auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelung zur Jagdausübung. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096649