OGH
RS0096649
24.05.1996
8Ob2122/96h; 5Ob246/09a; 4Ob73/18s
ABGB §833 D2; ZPO §228 A5; ZPO §228 B3ee
Im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils ist dieser grundsätzlich nicht an eine Benützungsvereinbarung gebunden; der Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse geht aber nicht verloren. Ein Feststellungsbegehren in der Form, daß eine bindende Benützungsvereinbarung nicht besteht, ist jedoch nicht möglich. Eine Änderung der Benützungsvereinbarung kann nur durch den Außerstreitrichter erfolgen.
TE OGH 1996-05-24 8 Ob 2122/96h
TE OGH 2010-03-25 5 Ob 246/09a
Vgl; Beisatz: Jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer bleiben untereinander gebunden. Das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung. (T1)
TE OGH 2018-04-19 4 Ob 73/18s
Auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelung zur Jagdausübung. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096649