OGH
RS0102500
20.11.2024
7Ob2073/96w; 7Ob2094/96h; 7Ob292/01v; 7Ob67/15a; 7Ob161/18d; 7Ob140/24z
ZPO §272 D
VersVG §1
Für den Beweis eines Kraftfahrzeugdiebstahls genügt zunächst der Nachweis durch den Versicherungsnehmer, daß das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und nach ununterbrochener Abwesenheit bei der Rückkehr nicht mehr aufgefunden wurde. Hat der Versicherungsnehmer solcherart den Nachweis für das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls erbracht, kann der Versicherer Umstände beweisen, die gegen das Vorliegen des Versicherungsfalls sprechen. Der bloße Anschein eines Diebstahls ist dann schon widerlegt, wenn Umstände nachgewiesen werden, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes sprechen. Die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherer beim Nachweis, die gegen den Versicherungsfall sprechen, zustattenkommen, gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung.
TE OGH 1996-05-15 7 Ob 2073/96w
TE OGH 1996-06-26 7 Ob 2094/96h
Beisatz: Auch die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherer beim Nachweis von Umständen, die gegen den Versicherungsfall sprechen, zustattenkommen, gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung. (T1)
TE OGH 2002-04-29 7 Ob 292/01v
Ähnlich; Beisatz: Hier: Fahrraddiebstahl. (T2)
TE OGH 2015-07-02 7 Ob 67/15a
Beis wie T1
TE OGH 2018-09-26 7 Ob 161/18d
Vgl
TE OGH 2024-11-20 7 Ob 140/24z
Beisatz: Hier: Kfz-Diebstahl, wobei das Fahrzeug wiedergefunden wurde. (T3)
Beisatz: Das Beibehalten der Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer zum Nachweis eines Diebstahls auch im Fall des späteren Auffindens des Fahrzeugs überzeugt. Das Argument, es gebe eine verwertbare Spurenlage, sobald das Fahrzeug wieder aufgefunden wurde, greift gerade bei den in jüngerer Zeit verwendeten elektronischen Schlüsseln, die mittels elektronischer Auslesung „gehackt“ werden können, nicht. Sämtliche Umstände, die durch das (Wieder-)Auffinden des Fahrzeugs zutage treten und Rückschlüsse auf einen nicht stattgefundenen Diebstahl zulassen, müssen im Rahmen des dem Versicherer offenstehenden Erschütterungsbeweises berücksichtigt werden. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102500