Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0102500

Entscheidungsdatum

20.11.2024

Geschäftszahl

7Ob2073/96w; 7Ob2094/96h; 7Ob292/01v; 7Ob67/15a; 7Ob161/18d; 7Ob140/24z

Norm

ZPO §272 D

VersVG §1

Rechtssatz

Für den Beweis eines Kraftfahrzeugdiebstahls genügt zunächst der Nachweis durch den Versicherungsnehmer, daß das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und nach ununterbrochener Abwesenheit bei der Rückkehr nicht mehr aufgefunden wurde. Hat der Versicherungsnehmer solcherart den Nachweis für das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls erbracht, kann der Versicherer Umstände beweisen, die gegen das Vorliegen des Versicherungsfalls sprechen. Der bloße Anschein eines Diebstahls ist dann schon widerlegt, wenn Umstände nachgewiesen werden, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes sprechen. Die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherer beim Nachweis, die gegen den Versicherungsfall sprechen, zustattenkommen, gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-05-15 7 Ob 2073/96w

TE OGH 1996-06-26 7 Ob 2094/96h

Beisatz: Auch die Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherer beim Nachweis von Umständen, die gegen den Versicherungsfall sprechen, zustattenkommen, gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung. (T1)

TE OGH 2002-04-29 7 Ob 292/01v

Ähnlich; Beisatz: Hier: Fahrraddiebstahl. (T2)

TE OGH 2015-07-02 7 Ob 67/15a

Beis wie T1

TE OGH 2018-09-26 7 Ob 161/18d

Vgl

TE OGH 2024-11-20 7 Ob 140/24z

Beisatz: Hier: Kfz-Diebstahl, wobei das Fahrzeug wiedergefunden wurde. (T3)

Beisatz: Das Beibehalten der Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer zum Nachweis eines Diebstahls auch im Fall des späteren Auffindens des Fahrzeugs überzeugt. Das Argument, es gebe eine verwertbare Spurenlage, sobald das Fahrzeug wieder aufgefunden wurde, greift gerade bei den in jüngerer Zeit verwendeten elektronischen Schlüsseln, die mittels elektronischer Auslesung „gehackt“ werden können, nicht. Sämtliche Umstände, die durch das (Wieder-)Auffinden des Fahrzeugs zutage treten und Rückschlüsse auf einen nicht stattgefundenen Diebstahl zulassen, müssen im Rahmen des dem Versicherer offenstehenden Erschütterungsbeweises berücksichtigt werden. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102500