OGH
14.05.1996
5Ob2085/96w
ABGB §879 BIIn;
ABGB §886;
MRG §29 Abs1 Z3;
Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß Paragraph 886, ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Ein Verhalten, wonach sich der eine Teil trotz Kenntnis des Willens seines Vertragspartners, den er auch durch seine Unterschrift auf dem ausgefüllten Vertragsformular akzeptierte, auf die Ungültigkeit der Befristungsvereinbarung beruft, verstößt nicht gegen die guten Sitten, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht.
TE OGH 1996/05/14 5 Ob 2085/96w
RS0101798