OGH
RS0101797
12.03.2024
5Ob2085/96w; 6Ob25/00w; 7Ob16/03h; 5Ob133/10k; 5Ob208/10i; 5Ob166/10p; 1Ob237/13d; 6Ob185/16y; 5Ob6/24d
ABGB §886
MRG §16 Abs1 Z5
MRG §29 Abs1 Z3
Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß Paragraph 886, ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in Paragraph 29, Absatz eins, MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter praktisch in der Erleichterung des Beweises erschöpft, mit dem Mieter die von keiner Kündigung abhängige Auflösung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf vereinbart zu haben, zumal der schlichte Kündigungsverzicht des Vermieters nicht als formbedürftig angesehen wird, besteht kein Anlass, vom Erfordernis seiner Unterschrift für die Gültigkeit einer solchen Befristungsvereinbarung abzusehen, da alle Interessen (etwa auch das Interesse des Mieters, sich gegen eine vorzeitige Kündigung zu wehren) im Auge zu behalten sind.
TE OGH 1996-05-14 5 Ob 2085/96w
TE OGH 2000-02-24 6 Ob 25/00w
nur: Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß Paragraph 886, ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. (T1)
TE OGH 2003-02-26 7 Ob 16/03h
Vgl auch
TE OGH 2010-09-23 5 Ob 133/10k
Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG. (T2)
TE OGH 2010-12-20 5 Ob 208/10i
Vgl auch
TE OGH 2011-03-08 5 Ob 166/10p
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/29
TE OGH 2014-01-23 1 Ob 237/13d
Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss. (T3)
TE OGH 2016-10-24 6 Ob 185/16y
Auch; Beisatz: Eine im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG nicht. (T4)
TE OGH 2024-03-12 5 Ob 6/24d
Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101797