Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0101797

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Geschäftszahl

5Ob2085/96w; 6Ob25/00w; 7Ob16/03h; 5Ob133/10k; 5Ob208/10i; 5Ob166/10p; 1Ob237/13d; 6Ob185/16y; 5Ob6/24d

Norm

ABGB §886

MRG §16 Abs1 Z5

MRG §29 Abs1 Z3

Rechtssatz

Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß Paragraph 886, ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in Paragraph 29, Absatz eins, MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter praktisch in der Erleichterung des Beweises erschöpft, mit dem Mieter die von keiner Kündigung abhängige Auflösung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf vereinbart zu haben, zumal der schlichte Kündigungsverzicht des Vermieters nicht als formbedürftig angesehen wird, besteht kein Anlass, vom Erfordernis seiner Unterschrift für die Gültigkeit einer solchen Befristungsvereinbarung abzusehen, da alle Interessen (etwa auch das Interesse des Mieters, sich gegen eine vorzeitige Kündigung zu wehren) im Auge zu behalten sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-05-14 5 Ob 2085/96w

TE OGH 2000-02-24 6 Ob 25/00w

nur: Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß Paragraph 886, ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. (T1)

TE OGH 2003-02-26 7 Ob 16/03h

Vgl auch

TE OGH 2010-09-23 5 Ob 133/10k

Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG. (T2)

TE OGH 2010-12-20 5 Ob 208/10i

Vgl auch

TE OGH 2011-03-08 5 Ob 166/10p

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/29

TE OGH 2014-01-23 1 Ob 237/13d

Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss. (T3)

TE OGH 2016-10-24 6 Ob 185/16y

Auch; Beisatz: Eine im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG nicht. (T4)

TE OGH 2024-03-12 5 Ob 6/24d

Beisatz wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101797