OGH
RS0104593
14.05.1996
4Ob2118/96s
MRK Art10 Abs2 IV4a; MRK Art10 Abs2 IV4f; StGG Art13 Abs1; UWG §7 A
Bei Parolen, die bei einer Präsentation von Modewaren aus Webpelz geäußert werden und mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen von echten Pelzen Stimmung gemacht wird, steht die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, deutlich im Vordergrund. Sind diese Äußerungen geeignet, den Betrieb der Kürschner oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen, so verstoßen sie gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG. Dies auch dann, wenn es sich dabei um einen ideellen Verein zuzurechnende und von dessen ideellen Beweggründen getragene Äußerungen handelt. - Webpelz römisch II.
TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s
Veröff: SZ 69/116