Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0104593

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Geschäftszahl

4Ob2118/96s

Norm

MRK Art10 Abs2 IV4a; MRK Art10 Abs2 IV4f; StGG Art13 Abs1; UWG §7 A

Rechtssatz

Bei Parolen, die bei einer Präsentation von Modewaren aus Webpelz geäußert werden und mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen von echten Pelzen Stimmung gemacht wird, steht die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, deutlich im Vordergrund. Sind diese Äußerungen geeignet, den Betrieb der Kürschner oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen, so verstoßen sie gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG. Dies auch dann, wenn es sich dabei um einen ideellen Verein zuzurechnende und von dessen ideellen Beweggründen getragene Äußerungen handelt. - Webpelz römisch II.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s

Veröff: SZ 69/116