Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0104592

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Geschäftszahl

4Ob2118/96s

Norm

MRK Art10 Abs2 IV4a; MRK Art10 Abs2 IV4f; StGG Art13 Abs1; UWG §7 A

Rechtssatz

Handelt es sich um eine Unternehmenskritik außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses, dann können auch scharfe und unangemessene Formulierungen toleriert, Pointierungen und stilistische Überspitzungen und unter Umständen auch eine gewisse Aggressivität als zulässig angesehen werden. - Webpelz römisch II.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s

Veröff: SZ 69/116