OGH
RS0104592
14.05.1996
4Ob2118/96s
MRK Art10 Abs2 IV4a; MRK Art10 Abs2 IV4f; StGG Art13 Abs1; UWG §7 A
Handelt es sich um eine Unternehmenskritik außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses, dann können auch scharfe und unangemessene Formulierungen toleriert, Pointierungen und stilistische Überspitzungen und unter Umständen auch eine gewisse Aggressivität als zulässig angesehen werden. - Webpelz römisch II.
TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s
Veröff: SZ 69/116