Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0104590

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Geschäftszahl

4Ob2118/96s; 4Ob98/07a; 4Ob127/08t

Norm

ABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; MRK Art10 Abs2 IV3b; MRK Art10 Abs2 IV3c; MRK Art10 Abs2 IV4f; StGG Art13 Abs1; UWG §7 A; UWG §7H

Rechtssatz

Der Schutz der persönlichen Ehre eines Menschen rechtfertigt als gewichtiges Anliegen Einschränkungen der freien Rede. Dabei kann die weite Auslegung des Begriffs der Tatsachenbehauptung zu Lasten der freien Rede gehen. Da das österreichische Recht kommerziellen und gewerblichen Interessen verhältnismäßig weitgehenden Schutz gegenüber beeinträchtigenden Informationen gewährt und Artikel 10, MRK dem Gesetzgeber im Bereich der kommerziellen Kommunikation einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum offengelassen hat, kann von demjenigen, der sich zu Zwecken des Wettbewerbs äußert, eine größere Sorgfalt und vorbeugende Vergewisserung der Beweislage gefordert werden. Auch die sogenannte "Unklarheitenregel" oder das Abstellen auf den Verständnishorizont eines "durchschnittlichen Adressaten", welche für den Äußernden bei der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Tatbestände nachteilig sind, sind unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts nicht zu beanstanden. - Webpelz römisch II.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s

Veröff: SZ 69/116

TE OGH 2007-09-04 4 Ob 98/07a

nur: Auch die sogenannte "Unklarheitenregel" oder das Abstellen ist unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts nicht zu beanstanden. (T1); Veröff: SZ 2007/139

TE OGH 2008-09-23 4 Ob 127/08t

Auch; Veröff: SZ 2008/132