Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0104588

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Geschäftszahl

4Ob2118/96s

Norm

ABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; MRK Art10 Abs2 IV3a; MRK Art10 Abs2 IV4a; StGG Art13 Abs1; UWG §7 A; UWG §7H

Rechtssatz

Verfassungskonforme Tatbestände im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK sind in Übereinstimmung mit dem Grundrecht auszulegen und anzuwenden. Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes ist es demnach, den Menschen vor jenen Eingriffen in seine Person zu bewahren, die ein verantwortungsloser Gebrauch der Meinungsfreiheit mit sich bringt, ohne andererseits die Freiheit der Meinung mehr als notwendig zu beschränken; ein Vorrang ist damit nicht gegeben, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. - Webpelz römisch II.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s

Veröff: SZ 69/116