OGH
RS0104586
14.05.1996
4Ob2118/96s
ABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; MRK Art10 Abs2 IV3a; StGG Art13 Abs1; UWG §7 A; UWG §7H
Die zum Schutz des guten Rufes anderer erlassenen Verbote können - wie sonstige Persönlichkeitsrechte anderer auch - die Meinungsfreiheit erheblich einengen; hier muß sowohl der Hinweis auf das Prinzip der Demokratie in Artikel 10, Absatz 2, MRK als auch der Begriff der Notwendigkeit zu einer einschränkenden Auslegung der das Grundrecht begrenzenden Normen führen. - Webpelz römisch II.
TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s
Veröff: SZ 69/116