Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0104586

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Geschäftszahl

4Ob2118/96s

Norm

ABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; MRK Art10 Abs2 IV3a; StGG Art13 Abs1; UWG §7 A; UWG §7H

Rechtssatz

Die zum Schutz des guten Rufes anderer erlassenen Verbote können - wie sonstige Persönlichkeitsrechte anderer auch - die Meinungsfreiheit erheblich einengen; hier muß sowohl der Hinweis auf das Prinzip der Demokratie in Artikel 10, Absatz 2, MRK als auch der Begriff der Notwendigkeit zu einer einschränkenden Auslegung der das Grundrecht begrenzenden Normen führen. - Webpelz römisch II.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s

Veröff: SZ 69/116