OGH
14.05.1996
4Ob2100/96v
KosmetikkennzeichnungsVO allg;
UWG §1 A;
UWG §32;
UWG §34 Abs3;
Nach Paragraph 34, Absatz 3, UWG kann unbeschadet der Strafverfolgung (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer den Vorschriften des römisch II. Abschnittes des UWG (Paragraphen 27 bis 33 f) zuwiderhandelt. Ein Verstoß gegen eine auf Grund des Paragraph 32, UWG erlassenen Verordnung wie die KosmetikkennzeichnungsV bedeutet nicht nur eine Verwaltungsübertretung (Paragraph 33, Absatz eins, UWG), sondern begründet auch einen Unterlassungsanspruch; eines Rückgriffs auf Paragraph eins, UWG bedarf es nicht. - Chargen-Nummer.
TE OGH 1996/05/14 4 Ob 2100/96v
RS0104603