Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.05.1996

Geschäftszahl

10ObS2078/96b; 10ObS2303/96s; 10ObS9/99t; 10ObS361/99g

Norm

BSVG §80;

KrankenO der SVA der Bauern §7 Abs7;

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz 7, KrankenO der SVA der Bauern trägt dem Gedanken Rechnung, daß die im Rahmen einer Kostenerstattung begehrten Beträge, wie etwa Kosten der wahlärztlichen Hilfe, immer zunächst vom Versicherten zu begleichen sind, dem dann erst gegenüber dem Krankenversicherungsträger ein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht, der durch Einreichen der saldierten Honorarrechnung geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/05/07 10 ObS 2078/96b

TE OGH 1996/09/12 10 ObS 2303/96s

Auch; Beisatz: Hier Paragraph 132 b, ASVG, Abschnitt römisch VI Ziffer 40, KrankenO der Wr Gebietskrankenkasse. (T1) Veröff: SZ 69/209

TE OGH 1999/02/09 10 ObS 9/99t

Auch

TE OGH 2000/07/11 10 ObS 361/99g

Vgl auch; Beisatz: Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie. (T2) Beisatz: Hier: Abschnitt römisch VIII Ziffer 49, KrankenO der WGKK. (T3) Beisatz: Aus Gründen des gesetzlichen Auftrags, das Sachleistungsprinzip möglichst zu verwirklichen, ist es erforderlich, den sozialversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht nur vom Entstehen eines wahlärztlichen Honoraranspruches abhängig zu machen, sondern auch von der endgültigen schuldbefreienden Bezahlung. (T4); Veröff: SZ 73/111

Rechtssatznummer

RS0105145