OGH
07.05.1996
10ObS2078/96b; 10ObS2303/96s; 10ObS9/99t; 10ObS361/99g
BSVG §80;
KrankenO der SVA der Bauern §7 Abs7;
Paragraph 7, Absatz 7, KrankenO der SVA der Bauern trägt dem Gedanken Rechnung, daß die im Rahmen einer Kostenerstattung begehrten Beträge, wie etwa Kosten der wahlärztlichen Hilfe, immer zunächst vom Versicherten zu begleichen sind, dem dann erst gegenüber dem Krankenversicherungsträger ein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht, der durch Einreichen der saldierten Honorarrechnung geltend gemacht wird.
TE OGH 1996/05/07 10 ObS 2078/96b
TE OGH 1996/09/12 10 ObS 2303/96s
Auch; Beisatz: Hier Paragraph 132 b, ASVG, Abschnitt römisch VI Ziffer 40, KrankenO der Wr Gebietskrankenkasse. (T1) Veröff: SZ 69/209
TE OGH 1999/02/09 10 ObS 9/99t
Auch
TE OGH 2000/07/11 10 ObS 361/99g
Vgl auch; Beisatz: Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie. (T2) Beisatz: Hier: Abschnitt römisch VIII Ziffer 49, KrankenO der WGKK. (T3) Beisatz: Aus Gründen des gesetzlichen Auftrags, das Sachleistungsprinzip möglichst zu verwirklichen, ist es erforderlich, den sozialversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht nur vom Entstehen eines wahlärztlichen Honoraranspruches abhängig zu machen, sondern auch von der endgültigen schuldbefreienden Bezahlung. (T4); Veröff: SZ 73/111
RS0105145