Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.1996

Geschäftszahl

4Ob2066/96v

Norm

UWG §2 A4

Rechtssatz

Leistungswettbewerb ist Wettbewerb mit den Mitteln der eigenen Leistung (siehe Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 EinldUWG Rz 96); ein solcher Wettbewerb ist auch dann sinnvoll, wenn der Werbeadressat die Verhältnisse kennt und auf Vorteile der angebotenen Leistung nur besonders hingewiesen wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/04/30 4 Ob 2066/96v

Rechtssatznummer

RS0104519