Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.1996

Geschäftszahl

4Ob2065/96x

Norm

AHG §1 Bb;

Tir TourismusG 1991 §4;

UWG §1 C3;

Rechtssatz

Die Herausgabe eines Werbeprospektes fällt unter Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, Tir TourismusG. Die Tourismusverbände erfüllen damit die ihnen im Gesetz übertragene Aufgabe des touristischen Marketings. Das dabei eingesetzte Mittel der Herausgabe eines Werbeprospektes ist schon seinem Wesen nach keine hoheitliche Maßnahme. Mit der Herausgabe des Werbeprospektes samt Zimmernachweis handelt ein Tourismusverband jedenfalls im geschäftlichen Verkehr.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/04/30 4 Ob 2065/96x

Rechtssatznummer

RS0104561