OGH
30.04.1996
4Ob2065/96x
AHG §1 Bb;
Tir TourismusG 1991 §4;
UWG §1 C3;
Die Herausgabe eines Werbeprospektes fällt unter Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, Tir TourismusG. Die Tourismusverbände erfüllen damit die ihnen im Gesetz übertragene Aufgabe des touristischen Marketings. Das dabei eingesetzte Mittel der Herausgabe eines Werbeprospektes ist schon seinem Wesen nach keine hoheitliche Maßnahme. Mit der Herausgabe des Werbeprospektes samt Zimmernachweis handelt ein Tourismusverband jedenfalls im geschäftlichen Verkehr.
TE OGH 1996/04/30 4 Ob 2065/96x
RS0104561