Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0101991

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

8ObA2058/96x; 8ObA68/99d; 9ObA216/00f; 9ObA290/00p; 9ObA290/01i; 8ObA41/02s; 9ObA55/04k; 8ObA52/04m; 9ObA7/04a; 9ObA108/05f; 9ObA160/05b; 9ObA128/06y; 8ObA88/07k; 8ObA23/08b; 8ObA61/08s; 9ObA136/08b; 9ObA173/08v; 9ObA128/10d; 9ObA26/11f; 8ObA87/11v; 9ObA158/13w; 9ObA39/14x; 9ObA6/15w; 8ObA5/24d; 8ObA13/24f

Norm

ABGB §1162c

ZPO §273

AngG §32

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Jeden Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht (rechtzeitig) bekannt gibt, trifft grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Dieses ist nach Paragraph 273, ZPO zu beurteilen. Hier: Der Arbeitnehmer verschwieg, dass er die für orthodoxe Juden offenbar verbindliche 30-Tage-Trauerregel einhalten und am Grab seines Vaters rechtzeitig den Trauer-Kaddish sprechen wollte - seine Ansprüche wurden auf Null reduziert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-04-25 8 ObA 2058/96x

Veröff: SZ 69/105

TE OGH 1999-04-15 8 ObA 68/99d

nur: Jeden Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht (rechtzeitig) bekannt gibt, trifft grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. (T1)

Beisatz: Der insofern behauptungspflichtige und beweispflichtige Arbeitgeber muss zwar nicht ausdrücklich ein Mitverschulden einwenden, wohl aber entsprechende Tatsachenbehauptungen aufstellen. (T2)

TE OGH 2000-10-04 9 ObA 216/00f

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2001-01-24 9 ObA 290/00p

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2002-03-27 9 ObA 290/01i

Auch; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2002-08-29 8 ObA 41/02s

Vgl; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB beziehungsweise des Paragraph 32, AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T3)

TE OGH 2004-05-05 9 ObA 55/04k

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2004-05-27 8 ObA 52/04m

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung anwendbar. (T4)

TE OGH 2005-02-02 9 ObA 7/04a

nur T1

TE OGH 2005-08-31 9 ObA 108/05f

Auch; nur T1; Beisatz: Den Dienstnehmer kann auch ein Verschulden an der unberechtigten Entlassung treffen, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Dienstgeber schuldhaft nicht bekannt gibt und der Dienstgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Kein Mitverschulden kann hingegen aus jenem Verhalten des Dienstnehmers abgeleitet werden, das Anlass für die Entlassung war, aber die Entlassung nicht mehr rechtfertigt. (T5)

Beisatz: Den Arbeitnehmer trifft die Obliegenheit, einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund bekannt zu geben, wenn sein Verhalten beim Arbeitgeber - objektiv betrachtet - den Anschein pflichtwidrigen Verhaltens erwecken kann. (T6)

TE OGH 2006-12-20 9 ObA 160/05b

Auch; nur T1; Beis wie T4

TE OGH 2007-02-01 9 ObA 128/06y

nur T1; Veröff: SZ 2007/17

TE OGH 2008-02-28 8 ObA 88/07k

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein vom Entlassungsgrund gesondertes Vorbringen zum Mitverschulden wurde nicht erstattet. (T7)

TE OGH 2008-04-28 8 ObA 23/08b

nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kläger wurde wegen angeblicher Teilnahme an einem Marathon während seines Krankenstands entlassen. Tatsächlich nahm nicht der Kläger, sondern sein ihm stark ähnelnder Cousin - aus anmeldungstechnischen Gründen unter dem Namen, und mit der Startnummer des Klägers - an diesem Lauf teil. (T8)

TE OGH 2009-02-23 8 ObA 61/08s

Vgl auch

TE OGH 2009-02-24 9 ObA 136/08b

Vgl auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T9)

Bem: Siehe dazu RS0124568. (T10)

TE OGH 2009-04-01 9 ObA 173/08v

Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T9

TE OGH 2011-02-28 9 ObA 128/10d

Vgl auch; nur T1; Beis wie T6

TE OGH 2011-11-25 9 ObA 26/11f

nur T1

TE OGH 2011-12-20 8 ObA 87/11v

nur T1

TE OGH 2013-12-19 9 ObA 158/13w

Auch; nur T1

TE OGH 2014-05-27 9 ObA 39/14x

nur T1

TE OGH 2015-05-28 9 ObA 6/15w

TE OGH 2024-02-15 8 ObA 5/24d

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9

TE OGH 2024-04-25 8 ObA 13/24f

vgl; Beisatz: Hier verneint mangels Kausalität einer objektiv verspäteten Krankmeldung. (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101991