Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

8ObA2058/96x; 8ObA16/01p; 8ObA196/01h; 8ObA214/01f

Norm

AngG §27 E1c;

AngG §27 E4b;

Rechtssatz

Religiöse und familiäre Verpflichtungen können als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag treten und das Fernbleiben im Einzelfall rechtfertigen. Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, diese Verhinderung - wenn möglich - rechtzeitig bekanntzugeben. Eine Verletzung dieser aus dem Gesetz und der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleiteten Mitteilungspflicht berechtigt zwar im allgemeinen nicht zur Entlassung, wenn objektiv gesehen ein berechtigter Hinderungsgrund vorgelegen ist, kann aber bei Angestellten in besonders schwerwiegenden Fällen die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. Jedenfalls liegt ein Mitverschulden des Arbeitnehmers an seiner Entlassung vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/04/25 8 ObA 2058/96x

Veröff: SZ 69/105

TE OGH 2001/02/15 8 ObA 16/01p

nur: Familiäre Verpflichtungen können als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag treten und das Fernbleiben im Einzelfall rechtfertigen. Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, diese Verhinderung - wenn möglich - rechtzeitig bekanntzugeben. (T1) Beisatz: Hier: Begleitung der minderjährigen Tochter zum Flughafen (2. Rechtsgang zu 8 ObA 116/99p). (T2)

TE OGH 2001/08/30 8 ObA 196/01h

nur: Eine Verletzung dieser aus dem Gesetz und der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleiteten Mitteilungspflicht berechtigt zwar im allgemeinen nicht zur Entlassung, wenn objektiv gesehen ein berechtigter Hinderungsgrund vorgelegen ist, kann aber bei Angestellten in besonders schwerwiegenden Fällen die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. (T3)

TE OGH 2001/09/13 8 ObA 214/01f

Auch; nur T3; Beisatz: Aus der Verletzung der Verständigungspflicht durch den Arbeitnehmer kann nur dann das Vorliegen eines Entlassungsgrundes abgeleitet werden, wenn vom Arbeitgeber behauptet und bewiesen worden wäre, dass der Arbeitnehmer wusste, dass infolge der Unterlassung der Meldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne. (T4) Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T5)

Rechtssatznummer

RS0101990