Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0103604

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Geschäftszahl

1Ob2082/96z; 7Ob2/10k; 10Ob15/21k

Norm

EO §382 Z8 lita IVB

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO besteht auch noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über Scheidung und Verschulden an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gezogen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z

TE OGH 2010-03-17 7 Ob 2/10k

Auch

TE OGH 2021-05-19 10 Ob 15/21k

Beisatz: Die Rücknahme der Scheidungsklage ist der rechtskräftigen Abweisung des Anspruchs gleichzuhalten vergleiche RS0006114). (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103604