OGH
RS0103604
23.04.1996
1Ob2082/96z; 7Ob2/10k; 10Ob15/21k
EO §382 Z8 lita IVB
Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO besteht auch noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über Scheidung und Verschulden an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gezogen.
TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z
TE OGH 2010-03-17 7 Ob 2/10k
Auch
TE OGH 2021-05-19 10 Ob 15/21k
Beisatz: Die Rücknahme der Scheidungsklage ist der rechtskräftigen Abweisung des Anspruchs gleichzuhalten vergleiche RS0006114). (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103604