OGH
RS0101498
18.04.2023
5Ob2017/96w; 5Ob104/97y; 5Ob17/99g; 7Ob151/99b; 5Ob228/00s; 9Ob82/01a; 5Ob285/02a (5Ob286/02y); 9Ob22/03f; 3Ob29/04t; 5Ob159/06b; 5Ob87/07s; 5Ob279/08b; 5Ob135/09b; 5Ob69/11z; 1Ob247/12y; 5Ob19/14a; 5Ob222/14d; 5Ob151/15i; 5Ob74/21z; 5Ob153/21t; 5Ob23/22a; 5Ob155/22p
ABGB §833 D2
WEG §14
WEG 2002 §17
Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs oder andere, nur von Fall zu Fall nach den jeweiligem bedeutsame Faktoren; letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (hier: Parkfläche - Benützungsregelung, wobei einige Miteigentümer und Wohnungseigentümer für den (letztlich nicht zur Begründung von Zubehörwohnungseigentum führenden) Erwerb eines "eigenen" Parkplatzes zahlten, andere jedoch nicht (und damit zum Ausdruck brachten, an einem Parkplatz nicht interessiert zu sein). Kann die Antragstellerin berücksichtigungswürdige Gründe für die Zuweisung bestimmter Parkplätze darlegen, könnte eine Benützungsregelung auch so aussehen, dass ihr ein bestimmtes Areal zur Sondernutzung überlassen wird und der Rest - ohne Unterteilung und Zuweisung bestimmter Parkplätze - allen übrigen Miteigentümern zur Verfügung steht.
TE OGH 1996-04-16 5 Ob 2017/96w
TE OGH 1998-01-13 5 Ob 104/97y
Ähnlich; Beisatz: Bei Benützungsregelungen über nicht im Wohnungseigentum stehenden Kraftfahrzeugabstellplätze stellt auch der bisher nicht berücksichtigte Bedarf eines Wohnungseigentümers einen wichtigen Grund dar. Es muss auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, zur gerechten Verteilung nicht genügend vorhandener Abstellplätze eine Turnuslösung zu wählen (hier: Benützung eines Garagenplatzes für die Dauer von drei Jahren; ebenso MietSlg 42/33). (T1)
TE OGH 1999-02-09 5 Ob 17/99g
Auch; nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, letztlich handelt es sich bei der Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (hier: Parkfläche - Benützungsregelung). (T2)
TE OGH 1999-06-23 7 Ob 151/99b
Vgl auch; nur: Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs. (T3)
Beisatz: Die Regelung kann sogar in der Form erfolgen, dass ein oder mehrere Miteigentümer vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch vollkommen ausgeschlossen werden. (T4)
TE OGH 2000-10-11 5 Ob 228/00s
Auch; nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein. Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T5)
Beisatz: Eine Entscheidung, die diese Grundsätze beachtet, unterliegt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nur insofern einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, als im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler zu korrigieren sind. (T6)
TE OGH 2001-05-23 9 Ob 82/01a
Vgl auch; nur T3; nur T5; Beisatz: Besteht kein Anspruch auf Benützung eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Liegenschaft. (T7)
TE OGH 2002-12-17 5 Ob 285/02a
nur T2; Beis wie T6 nur: Eine Entscheidung, die diese Grundsätze beachtet, unterliegt nur insofern einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, als im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler zu korrigieren sind. (T8)
TE OGH 2003-05-21 9 Ob 22/03f
Auch; nur T5; nur T3; Beisatz: Die Ermessensentscheidung hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. (T9)
TE OGH 2004-08-26 3 Ob 29/04t
Auch; nur: Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T10)
TE OGH 2006-09-12 5 Ob 159/06b
Auch; nur T5
TE OGH 2007-05-08 5 Ob 87/07s
Auch; nur T2; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
TE OGH 2009-01-27 5 Ob 279/08b
nur T10; Beis wie T9
TE OGH 2009-09-01 5 Ob 135/09b
Vgl; nur T2; nur T10; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T6; Bem: Hier: Regelung der Benützung einer Wohnung durch mehrere Mitmieter. (T11)
TE OGH 2011-07-07 5 Ob 69/11z
Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T4
TE OGH 2013-03-14 1 Ob 247/12y
Auch; nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs. (T12)
TE OGH 2014-07-25 5 Ob 19/14a
Auch; Beisatz: Hier: Werbefläche an der Hausfassade. (T13)
nur T3, nur T12
TE OGH 2015-01-27 5 Ob 222/14d
Auch; nur T5
TE OGH 2016-01-25 5 Ob 151/15i
Auch; nur T5
TE OGH 2021-12-16 5 Ob 74/21z
Vgl
TE OGH 2021-12-02 5 Ob 153/21t
nur T3; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T8
TE OGH 2022-03-03 5 Ob 23/22a
nur T5; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
TE OGH 2023-04-18 5 Ob 155/22p
nur T3; nur T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101498