Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.04.1996

Geschäftszahl

4Ob2007/96t

Norm

UWG §1 C3;

Rechtssatz

Die öffentliche Spendenwerbung karitativer oder gemeinnütziger Organisationen ist regelmäßig als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes anzusehen. Die Organisationen, die zur Realisierung ihrer karitativen oder gemeinnützigen Satzungszwecke auf die Spenden angewiesen sind, erbringen ihre karitativen oder gemeinnützigen Leistungen nicht nur gemäß dem eigenen Satzungszweck im Interesse der jeweiligen Sache oder der hilfsbedürftigen Personen, sondern auch als eine Art Dienstleistung im Auftrag ihrer Spender, die solche Leistungen, die von einzelnen nicht erbracht werden könnten, erbracht sehen möchten. Die Werbung um Spenden ist damit zugleich eine Werbung um 'Aufträge' für weitere karitative oder gemeinnützige Leistungen. - Cliniclowns

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/04/16 4 Ob 2007/96t

Rechtssatznummer

RS0104558