Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0096666

Entscheidungsdatum

18.06.2013

Geschäftszahl

13Os17/96; 14Os123/07f; 11Os143/09b; 14Os126/10a; 15Os94/12f; 13Os127/12v; 11Os67/13g

Norm

StGB §127 B1

StGB §142 A

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert der Gewahrsam als objektive Komponente ein faktisches Herrschaftsverhältnis zur Sache, das einzelfallspezifisch nach der verständigen Verkehrsauffassung zu prüfen ist. Ferner wird als subjektives Element ein (gleichfalls an Hand sozialer Gepflogenheiten zu interpretierender) - auf Aufrechterhaltung des Gewahrsams gerichteter - Herrschaftswille verlangt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-04-10 13 Os 17/96

TE OGH 2007-11-13 14 Os 123/07f

Vgl; Beisatz: Das solcherart angesprochene Verhältnis erfordert indes keine greifbare Nähe zur Sache. Vielmehr reicht auch jede Form eines sogenannten gelockerten Gewahrsams im Sinn einer sozialen Zuordnung eines Gegenstands zu einer Person. (T1); Beisatz: Die im Gewahrsam befindliche Sache muss auch bei fehlender körperlicher Anwesenheit des Gewahrsamsträgers diesem kraft sozialer Zuschreibungsmomente zuordenbar sein. Wesentliches Kriterium ist die potentielle Überwachung durch die übergeordneten Gewahrsam ausübende Person. (T2); Beisatz: Hier zum Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen iSd Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG. (T3)

TE OGH 2009-09-14 11 Os 143/09b

Vgl auch

TE OGH 2010-09-28 14 Os 126/10a

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2012-09-26 15 Os 94/12f

Auch; Beisatz: Von der subjektiven Tatseite umfasste tatsächliche Innehabung ohne Erfordernis eines Willens, „die Sache als die Seine zu behalten“. (T4)

TE OGH 2013-02-14 13 Os 127/12v

Vgl auch; Auch Beis wie T4

TE OGH 2013-06-18 11 Os 67/13g

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096666