OGH
RS0096666
18.06.2013
13Os17/96; 14Os123/07f; 11Os143/09b; 14Os126/10a; 15Os94/12f; 13Os127/12v; 11Os67/13g
StGB §127 B1
StGB §142 A
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert der Gewahrsam als objektive Komponente ein faktisches Herrschaftsverhältnis zur Sache, das einzelfallspezifisch nach der verständigen Verkehrsauffassung zu prüfen ist. Ferner wird als subjektives Element ein (gleichfalls an Hand sozialer Gepflogenheiten zu interpretierender) - auf Aufrechterhaltung des Gewahrsams gerichteter - Herrschaftswille verlangt.
TE OGH 1996-04-10 13 Os 17/96
TE OGH 2007-11-13 14 Os 123/07f
Vgl; Beisatz: Das solcherart angesprochene Verhältnis erfordert indes keine greifbare Nähe zur Sache. Vielmehr reicht auch jede Form eines sogenannten gelockerten Gewahrsams im Sinn einer sozialen Zuordnung eines Gegenstands zu einer Person. (T1); Beisatz: Die im Gewahrsam befindliche Sache muss auch bei fehlender körperlicher Anwesenheit des Gewahrsamsträgers diesem kraft sozialer Zuschreibungsmomente zuordenbar sein. Wesentliches Kriterium ist die potentielle Überwachung durch die übergeordneten Gewahrsam ausübende Person. (T2); Beisatz: Hier zum Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen iSd Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG. (T3)
TE OGH 2009-09-14 11 Os 143/09b
Vgl auch
TE OGH 2010-09-28 14 Os 126/10a
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2012-09-26 15 Os 94/12f
Auch; Beisatz: Von der subjektiven Tatseite umfasste tatsächliche Innehabung ohne Erfordernis eines Willens, „die Sache als die Seine zu behalten“. (T4)
TE OGH 2013-02-14 13 Os 127/12v
Vgl auch; Auch Beis wie T4
TE OGH 2013-06-18 11 Os 67/13g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096666