Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Geschäftszahl

10ObS54/96

Norm

ABGB §1235;

Rechtssatz

Der Begriff des "Vermögens" im Paragraph 1235, ABGB ist umfassend zu verstehen, nämlich als alle "dem einen und dem anderen Gatten gehörigen Sachen, Rechte und Schulden".

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/03/26 10 ObS 54/96

Veröff: SZ 69/81

Rechtssatznummer

RS0104949