OGH
26.03.1996
10ObS54/96
ABGB §1235;
Der Begriff des "Vermögens" im Paragraph 1235, ABGB ist umfassend zu verstehen, nämlich als alle "dem einen und dem anderen Gatten gehörigen Sachen, Rechte und Schulden".
TE OGH 1996/03/26 10 ObS 54/96
Veröff: SZ 69/81
RS0104949