Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Geschäftszahl

10ObS241/95; 10ObS2303/96s; 10ObS250/98g

Norm

B-KUVG §59 Abs1;

B-KUVG §60a;

PsychotherapieG allg;

Rechtssatz

Zwischen den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) bestehen keine Verträge. Gemäß Paragraph 60 a, B-KUVG hat die Versicherungsanstalt, wenn andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung stehen, in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten. Hinsichtlich der Höhe des Kostenzuschusses hat der Gesetzgeber keine Festlegung getroffen, sondern es der Verantwortung der Versicherungsträger überlassen, die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses satzungsmäßig festzulegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/03/12 10 ObS 241/95

Veröff: SZ 69/63

TE OGH 1996/09/12 10 ObS 2303/96s

Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 131 b, ASVG. (T1) Veröff: SZ 69/209

TE OGH 1998/08/18 10 ObS 250/98g

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/132

Rechtssatznummer

RS0103536