OGH
RS0103512
12.03.1996
10Ob2035/96d
ABGB §426
ABGB §905 IA
ABGB §905 IIA
ABGB §1419
BWG §32 Abs2
KWG 1979 §18 Abs7
Ein Bankkunde, der die Auszahlung eines Geldbetrages verlangt und vor dem der Bankkassier sodann die abgezählten Banknoten auf dem Kassapult zur Übernahme hinlegt, erwirbt bereits durch diese so gesetzte Handlung - und nicht erst einen (weiteren, besonderen) Ergreifungsakt mit der Hand - den sachenrechtlichen Besitz und das Eigentum an den Banknoten. Damit geht auch die (obligationenrechtliche) Gefahrtragung im Sinne des Paragraph 1419, ABGB auf den Bankkunden über.
TE OGH 1996-03-12 10 Ob 2035/96d
Veröff: SZ 69/65
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103512