Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0103512

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Geschäftszahl

10Ob2035/96d

Norm

ABGB §426

ABGB §905 IA

ABGB §905 IIA

ABGB §1419

BWG §32 Abs2

KWG 1979 §18 Abs7

Rechtssatz

Ein Bankkunde, der die Auszahlung eines Geldbetrages verlangt und vor dem der Bankkassier sodann die abgezählten Banknoten auf dem Kassapult zur Übernahme hinlegt, erwirbt bereits durch diese so gesetzte Handlung - und nicht erst einen (weiteren, besonderen) Ergreifungsakt mit der Hand - den sachenrechtlichen Besitz und das Eigentum an den Banknoten. Damit geht auch die (obligationenrechtliche) Gefahrtragung im Sinne des Paragraph 1419, ABGB auf den Bankkunden über.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-03-12 10 Ob 2035/96d

Veröff: SZ 69/65

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103512