Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0102900

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Geschäftszahl

4Ob2004/96a; 6Ob26/99p; 5Ob38/07k; 1Ob139/11i; 3Ob213/13i

Norm

EO §382 Abs1 Z8 lita IVB; EO §399 Abs1

Rechtssatz

Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, als auch den in Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, Absatz eins, EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht. Dass der Unterhaltspflichtige das Erlöschen des Unterhaltsanspruches auch mit negativer Feststellungsklage oder (nach Einleitung der Exekution) mit Oppositionsklage geltend machen könnte, schließt den Aufhebungsantrag nicht aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-03-12 4 Ob 2004/96a

Veröff: SZ 69/61

TE OGH 1999-05-20 6 Ob 26/99p

Vgl

TE OGH 2007-07-03 5 Ob 38/07k

Auch

TE OGH 2011-07-21 1 Ob 139/11i

Auch

TE OGH 2014-05-21 3 Ob 213/13i

Auch; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T1)