OGH
12.03.1996
4Ob10/96
UWG §1 C5a;
UWG §1 C5b;
Daß Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung nicht "zu Zwecken des Wettbewerbs" handeln, hat seinen Grund in aller Regel darin, daß sie im eigenen (privaten) Interesse, nicht aber in der Absicht handeln, den Wettbewerb eines bestimmten Unternehmens zu fördern. Selbst wenn aber auch diese Voraussetzung vorliegen sollte, dann verstößt doch der Verbraucher im allgemeinen mit seiner Entscheidung nicht gegen die guten Sitten.
TE OGH 1996/03/12 4 Ob 10/96
Veröff: SZ 69/59
RS0104194