Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Geschäftszahl

4Ob10/96

Norm

UWG §1 C5a;

UWG §1 C5b;

Rechtssatz

Daß Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung nicht "zu Zwecken des Wettbewerbs" handeln, hat seinen Grund in aller Regel darin, daß sie im eigenen (privaten) Interesse, nicht aber in der Absicht handeln, den Wettbewerb eines bestimmten Unternehmens zu fördern. Selbst wenn aber auch diese Voraussetzung vorliegen sollte, dann verstößt doch der Verbraucher im allgemeinen mit seiner Entscheidung nicht gegen die guten Sitten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/03/12 4 Ob 10/96

Veröff: SZ 69/59

Rechtssatznummer

RS0104194