Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0102253

Entscheidungsdatum

11.03.1996

Geschäftszahl

1Ob510/96; 4Ob136/97x; 4Ob98/11g

Norm

ABGB §773a

Rechtssatz

Die Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 773 a, ABGB muss mittels letztwilliger Anordnung des Erblassers erfolgen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-03-11 1 Ob 510/96

Veröff: SZ 69/58

TE OGH 1997-06-10 4 Ob 136/97x

Auch; Beisatz: Dieser müsse darin jedoch nicht die verba legalia verwenden, es genüge, wenn die Auslegung des letzten Willens klar ergebe, dass die Minderung des Pflichtteils gewollt sei. Daraus wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber nicht auf die vom Erblasser verwendete Formulierung oder darauf ankommt, dass dieser die Pflichtteilsminderung ausdrücklich verfügt. Entscheidend ist vielmehr, ob die nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass die Pflichtteilsminderung dem Willen des Erblassers entspricht, wofür die beklagte Testamentserbin beweispflichtig ist. (T1)

TE OGH 2011-08-09 4 Ob 98/11g

Vgl; Beisatz: Paragraph 773, Absatz 3, ABGB über den Entfall des Rechts zur Pflichtteilsminderung ist auch anzuwenden, wenn das Testament vor dessen Inkrafttreten (1. 7. 2001) errichtet worden ist. (T2); Veröff: SZ 2011/101