OGH
RS0102253
11.03.1996
1Ob510/96; 4Ob136/97x; 4Ob98/11g
ABGB §773a
Die Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 773 a, ABGB muss mittels letztwilliger Anordnung des Erblassers erfolgen.
TE OGH 1996-03-11 1 Ob 510/96
Veröff: SZ 69/58
TE OGH 1997-06-10 4 Ob 136/97x
Auch; Beisatz: Dieser müsse darin jedoch nicht die verba legalia verwenden, es genüge, wenn die Auslegung des letzten Willens klar ergebe, dass die Minderung des Pflichtteils gewollt sei. Daraus wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber nicht auf die vom Erblasser verwendete Formulierung oder darauf ankommt, dass dieser die Pflichtteilsminderung ausdrücklich verfügt. Entscheidend ist vielmehr, ob die nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass die Pflichtteilsminderung dem Willen des Erblassers entspricht, wofür die beklagte Testamentserbin beweispflichtig ist. (T1)
TE OGH 2011-08-09 4 Ob 98/11g
Vgl; Beisatz: Paragraph 773, Absatz 3, ABGB über den Entfall des Rechts zur Pflichtteilsminderung ist auch anzuwenden, wenn das Testament vor dessen Inkrafttreten (1. 7. 2001) errichtet worden ist. (T2); Veröff: SZ 2011/101