OGH
06.03.1996
13Os191/95
StGB §101;
Dem Verbrechen der Entführung einer unmündigen Person kommt nur dann kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, wenn der Unzuchtsakt unmittelbar an die Entführung anschließt. Bei einer Zeitdifferenz von mehr als zwei Stunden stellt sich das Verbrechen nach Paragraph 101, StGB jedoch nicht mehr als bloß unmittelbare Vorphase der Folgedelikte dar, weshalb echte Konkurrenz (mit Paragraphen 201, Absatz 2, 207, Absatz eins, StGB) vorliegt.
TE OGH 1996/03/06 13 Os 191/95
RS0092862