Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.03.1996

Geschäftszahl

13Os191/95

Norm

StGB §101;

Rechtssatz

Dem Verbrechen der Entführung einer unmündigen Person kommt nur dann kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, wenn der Unzuchtsakt unmittelbar an die Entführung anschließt. Bei einer Zeitdifferenz von mehr als zwei Stunden stellt sich das Verbrechen nach Paragraph 101, StGB jedoch nicht mehr als bloß unmittelbare Vorphase der Folgedelikte dar, weshalb echte Konkurrenz (mit Paragraphen 201, Absatz 2, 207, Absatz eins, StGB) vorliegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/03/06 13 Os 191/95

Rechtssatznummer

RS0092862