Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Geschäftszahl

10Ob509/96; 5Ob87/09v

Norm

ABGB §449; ABGB §469; ABGB §1358; ABGB §1413; ABGB §1415; ABGB

§1416; ABGB §1422; ABGB §1423; GBG §14; GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Vor Abwicklung eines durch Höchstbetragshypothek gesicherten Rechtsverhältnisses kommt die Pfandfreistellung der Liegenschaft des Drittpfandbestellers ohne Zustimmung des Gläubigers nicht in Frage; gegen den Willen des Gläubigers gibt es also vor Abwicklung des Rechtsverhältnisses keine Pfandfreilassung der Liegenschaft, ist doch im bankgeschäftlichen Verkehr - sofern nicht mit einem dritten Sicherungsgeber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde - eine Besicherung der jeweiligen Saldoforderung (Kontokorrentsaldoforderung) der Regelfall. (hier hat die klägerische Bank jedoch in einer Zusatzvereinbarung mit dem Beklagten als Realschuldner unmißverständlich die Zustimmung dazu erklärt, daß an sie (ab diesem Datum) geleistete Zahlungen von Schilling fünfhunderttausend oder darunter eine entsprechende Herabminderung der Pfandsicherung nach sich ziehen sollten. Nur wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden wäre, könnte sich die Klägerin darauf berufen, daß sich "schon aus der Natur der Überziehungsvereinbarung beziehungsweise dem hypothetischen Parteiwillen ergibt, daß zunächst der überzogene Betrag zu tilgen ist" und "der unbesicherte Teil gleichsam (zumindest eine juristische Sekunde) vor dem besicherten" zur Tilgung gelangt wäre.)

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/02/27 10 Ob 509/96

Veröff: SZ 69/51

TE OGH 2009/11/10 5 Ob 87/09v

nur: Gegen den Willen des Gläubigers gibt es vor Abwicklung des Rechtsverhältnisses keine Pfandfreilassung der Liegenschaft. (T1)

Rechtssatznummer

RS0104888