Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Geschäftszahl

1Ob2011/96h; 8ObA78/04k

Norm

ABGB §896;

Rechtssatz

Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, wenn mehrere Personen eine unteilbare Sache schulden, im Fall eines Schuldbeitritts (Paragraph 1347, ABGB) oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/02/27 1 Ob 2011/96h

TE OGH 2004/12/22 8 ObA 78/04k

Vgl; Beisatz: Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem ergibt sich aus dem ABGB nicht. (T1)

Rechtssatznummer

RS0102644