OGH
27.02.1996
1Ob2011/96h; 8ObA78/04k
ABGB §896;
Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, wenn mehrere Personen eine unteilbare Sache schulden, im Fall eines Schuldbeitritts (Paragraph 1347, ABGB) oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes.
TE OGH 1996/02/27 1 Ob 2011/96h
TE OGH 2004/12/22 8 ObA 78/04k
Vgl; Beisatz: Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem ergibt sich aus dem ABGB nicht. (T1)
RS0102644