OGH
26.02.1996
4Ob7/96; 4Ob119/06p
MSchG §33a;
MSchG §33a Abs1;
MSchG §33a Abs4;
MSchG §55;
UWG §9 Abs3 B5;
UWG §9 Abs3 C4a;
UWG §9 Abs3 E;
Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Markenrechtes (Paragraph 9, Absatz 3, UWG) setzt die Bescheinigung der Tatsache voraus, daß die registrierte Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Sicherungsantrag im Inland vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang als Kennzeichen im Sinn des Paragraph 13, MSchG gebraucht wurde oder daß der Nichtgebrauch durch den Markeninhaber gerechtfertigt werden kann.
TE OGH 1996/02/26 4 Ob 7/96
Veröff: SZ 69/38
TE OGH 2006/08/09 4 Ob 119/06p
Beisatz: Schutzvoraussetzung ist daher eine ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung der Wortmarke. (T1)
RS0102886