Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Geschäftszahl

4Ob7/96; 4Ob119/06p

Norm

MSchG §33a;

MSchG §33a Abs1;

MSchG §33a Abs4;

MSchG §55;

UWG §9 Abs3 B5;

UWG §9 Abs3 C4a;

UWG §9 Abs3 E;

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Markenrechtes (Paragraph 9, Absatz 3, UWG) setzt die Bescheinigung der Tatsache voraus, daß die registrierte Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Sicherungsantrag im Inland vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang als Kennzeichen im Sinn des Paragraph 13, MSchG gebraucht wurde oder daß der Nichtgebrauch durch den Markeninhaber gerechtfertigt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/02/26 4 Ob 7/96

Veröff: SZ 69/38

TE OGH 2006/08/09 4 Ob 119/06p

Beisatz: Schutzvoraussetzung ist daher eine ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung der Wortmarke. (T1)

Rechtssatznummer

RS0102886