OGH
RS0083418
15.02.1996
15Os113/95; 5Ob275/07p; 8Ob168/08a; 5Ob120/10y; 5Ob252/12p; 7Ob218/14f; 5Ob257/15b
ABGB §974
Das Rechtsinstitut der Bittleihe nach Paragraph 974, ABGB setzt voraus, dass die Dauer des Gebrauchs nicht bestimmt und dass der Vertragsgegenstand gegen jederzeitigen Widerruf unentgeltlich überlassen worden ist.
TE OGH 1996-02-15 15 Os 113/95
TE OGH 2008-03-04 5 Ob 275/07p
Vgl auch; Beisatz: Ein Prekarium liegt nur dann vor, wenn weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt wurden. (T1)
TE OGH 2009-02-23 8 Ob 168/08a
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2010-07-15 5 Ob 120/10y
Beisatz: Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd Paragraph 974, ABGB besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt. (T2)
Beisatz: Die Frage, ob aus der Übernahme bestimmter Aufwendungen auf die Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses als einer bloßen Bittleihe geschlossen werden kann, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T3)
TE OGH 2013-07-16 5 Ob 252/12p
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verneinung eines Prekariums, wenn das Vereinbarungsgefüge als entgeltlich zu qualifizieren ist. (T4)
TE OGH 2015-06-10 7 Ob 218/14f
Auch
TE OGH 2016-01-25 5 Ob 257/15b
Beis wie T2; Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083418