OGH
RS0097388
22.01.2025
8ObA303/95; 8ObA111/03m; 9ObA21/08s; 9ObA165/13z; 9ObA98/15z; 9ObA114/17f; 9ObA12/24s
ABGB §1157
BEinstG §6 Abs1
Es besteht nach Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG ergänzend zum allgemeinen Arbeitnehmerschutz eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstgebers, welche ihn insbesondere dazu verhält, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.
TE OGH 1996-02-08 8 ObA 303/95
TE OGH 2004-07-16 8 ObA 111/03m
TE OGH 2009-06-02 9 ObA 21/08s
Beisatz: Diese Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann aber nicht so weit gehen, dass er verpflichtet wäre, andere Personen von Leitungsfunktionen, für welche diese die erforderliche Qualifikation aufweisen, abzuberufen, um diesen Posten für den behinderten Dienstnehmer „freizumachen". (T1)
TE OGH 2014-04-29 9 ObA 165/13z
Beisatz: Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen. (T2);
Veröff: SZ 2014/49
TE OGH 2015-09-24 9 ObA 98/15z
Vgl auch; Beisatz: Der in Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG enthaltene Auftrag, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung auch den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, stellt keinen Gegensatz, sondern eine Begleitung und Ergänzung zu den Diskriminierungsbestimmungen der Paragraphen 7 a, ff BEinstG dar, so insbesondere auch zum Verbot, Menschen mit Behinderung beim beruflichen Aufstieg oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen zu diskriminieren. Ein eigenständiges Beförderungsgebot, dessen Verletzung den Dienstgeber schadenersatzpflichtig machen würde, enthält Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG nicht. Schadenersatzpflichten des Dienstgebers für die diskriminierende Versagung des Zugangs zu einer Anstellung oder Beförderung werden vielmehr in Paragraph 7 e, BEinstG festgelegt. (T3)
TE OGH 2017-10-30 9 ObA 114/17f
TE OGH 2025-01-22 9 ObA 12/24s
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097388