OGH
RS0104921
06.02.1996
10Ob518/95; 7Ob301/01t; 7Ob275/03x; 7Ob175/05v; 8Ob104/16a; 8Ob149/18x
ABGB §863 H; ABGB §864a; ABGB §914 I; ABGB §914 II; HGB §346 B; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9 Abs1; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art14
Für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen wie die AGB stellt das UN-Kaufrechtsübk keine besonderen Voraussetzungen auf. Die erforderlichen Regeln sind daher nach den Artikel 14, ff UN-Kaufrechtsübk, welche das äußere Zustandekommen eines Vertrages abschließend regeln, zu entwickeln. Demnach müssen die AGB um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei (Artikel 8, Absatz eins und 2 UN-Kaufrechtsübk) Bestandteil des Angebotes geworden sein. Dies kann auch stillschweigend geschehen oder sich aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder sich aus einer zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheit ergeben.
TE OGH 1996-02-06 10 Ob 518/95
Veröff: SZ 69/26
TE OGH 2002-01-14 7 Ob 301/01t
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/1
TE OGH 2003-12-17 7 Ob 275/03x
Veröff: SZ 2003/175
TE OGH 2005-08-31 7 Ob 175/05v
Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 275/03x). (T1)
TE OGH 2017-06-29 8 Ob 104/16a
Auch; Veröff: SZ 2017/76
TE OGH 2018-11-26 8 Ob 149/18x
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104921