Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0104921

Entscheidungsdatum

06.02.1996

Geschäftszahl

10Ob518/95; 7Ob301/01t; 7Ob275/03x; 7Ob175/05v; 8Ob104/16a; 8Ob149/18x

Norm

ABGB §863 H; ABGB §864a; ABGB §914 I; ABGB §914 II; HGB §346 B; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9 Abs1; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art14

Rechtssatz

Für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen wie die AGB stellt das UN-Kaufrechtsübk keine besonderen Voraussetzungen auf. Die erforderlichen Regeln sind daher nach den Artikel 14, ff UN-Kaufrechtsübk, welche das äußere Zustandekommen eines Vertrages abschließend regeln, zu entwickeln. Demnach müssen die AGB um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei (Artikel 8, Absatz eins und 2 UN-Kaufrechtsübk) Bestandteil des Angebotes geworden sein. Dies kann auch stillschweigend geschehen oder sich aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder sich aus einer zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheit ergeben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-02-06 10 Ob 518/95

Veröff: SZ 69/26

TE OGH 2002-01-14 7 Ob 301/01t

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/1

TE OGH 2003-12-17 7 Ob 275/03x

Veröff: SZ 2003/175

TE OGH 2005-08-31 7 Ob 175/05v

Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 275/03x). (T1)

TE OGH 2017-06-29 8 Ob 104/16a

Auch; Veröff: SZ 2017/76

TE OGH 2018-11-26 8 Ob 149/18x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104921