OGH
RS0104919
06.02.1996
10Ob518/95; 6Ob311/99z
ABGB §914 I; ABGB §914 II; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8 Abs3; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art14
Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. Dabei sind nach Artikel 8, Absatz 3, UN-Kaufrechtsübk insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen.
TE OGH 1996-02-06 10 Ob 518/95
Veröff: SZ 69/26
TE OGH 2000-03-09 6 Ob 311/99z
nur: Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. (T1)