Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0104919

Entscheidungsdatum

06.02.1996

Geschäftszahl

10Ob518/95; 6Ob311/99z

Norm

ABGB §914 I; ABGB §914 II; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8 Abs3; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art14

Rechtssatz

Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. Dabei sind nach Artikel 8, Absatz 3, UN-Kaufrechtsübk insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-02-06 10 Ob 518/95

Veröff: SZ 69/26

TE OGH 2000-03-09 6 Ob 311/99z

nur: Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. (T1)